Wichtige Information der Geschäftsführung – Diskussion um Rabatte im Rahmen des TSVG

 

Wie Sie sicherlich bereits mitbekommen haben, ist im Moment im Rahmen des neuen TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) auch das Thema „Großhandelsvergütung“ mit auf die Agenda gekommen. Dazu gab es am Mittwoch eine Anhörung, die von „apotheke adhoc“ zusammen gefasst wurde:

www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/bmg-und-phagro-anti-rabatt-allianz-gegen-apotheken-anhoerung-zum-tsvg/

In dem bisher vorliegenden Referentenentwurf ist im Gesetzestext nur eine Fixierung der „70 Cent“ vorgesehen, in der Kommentierung wird allerdings auch über eine Einbeziehung von Skonti gesprochen. Insofern ist die Behandlung von Skonti bisher unklar und offen. In der Anhörung am Mittwoch haben die ABDA und weitere Apothekenverbände die Position eingenommen, dass ein Skonto erstens etwas Anderes als ein Rabatt ist und zweitens von einer eventuellen Konditionsbegrenzung ausgenommen werden muss. Wie Sie dem Artikel entnehmen können, hat der Phagro eine Gegenposition eingenommen und spricht sich für eine Begrenzung von Rabatten und Skonti zusammen auf den variablen Anteil von 3,15 % aus. Dies ist die Position, die der Wettbewerb auch im sogenannten Skontoprozess gegen AEP eingenommen hatte –  insofern ist die Position nicht ganz neu oder überraschend.

Wir müssen jetzt sehen, wie sich die Diskussion weiterentwickelt. AEP ist natürlich daran interessiert, den Skonto wie bisher handhaben zu können.

Deswegen zur Versachlichung der Diskussion folgende Fakten:

  1. Ein Skonto ist kein Rabatt, sondern die Belohnung für eine vorfällige (sehr kurze) Zahlung zwischen Vollkaufleuten. Dies haben Gerichte in dem sogenannten „Skontoprozess“ eindeutig festgehalten. Insofern ist eine Vermischung von Rabatt und Skonto völlig erratisch.
  1. Dieser Systematik entsprechend bekommt auch der Großhandel von der Industrie Skonti für eine schnelle Zahlung, die dann faktisch weitergeleitet werden. Insofern belasten die Skonti auch in keiner Weise die Kostenträger Krankenkasse oder irgendwelche anderen Sozialkassen. Wir geben hier nur den Skonto der Industrie weiter, den wir als Vollkaufleute von der Industrie bekommen.
  1. Eine singuläre Einbeziehung des Skontos in eine Konditionsbegrenzung verletzt die Verfassung! Das Skonto ist Bestandteil des Angebots. Andere Leistungen, die sowohl direkt finanziell als auch geldwert sind, wie beispielsweise Bonuszahlungen, Marketingvergütungen, Lieferfrequenzen, Retourenkonditionen und natürlich auch Dividendenzahlungen, müssten dementsprechend dann wie der Skonto behandelt werden. Eine einseitige Einbeziehung des Skontos verstößt gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz). Dies wissen natürlich auch alle, und ein ein entsprechendes Gutachten hierzu finden Sie in der DAZ 2016, Nr. 23, S. 22 vom 09.06.2016.

Wir kämpfen natürlich weiterhin für den Erhalt des Skontos und für einen fairen und transparenten Wettbewerb im Großhandel. Da in nächster Zeit hier die Weichen gestellt werden, wollten wir Sie auf den neuesten Stand der Diskussion bringen, so dass auch Sie gegebenenfalls kompetent mit diskutieren können.

Für Rückfragen steht das Team der AEP selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung oder sprechen Sie uns auch gerne persönlich an.

Mit besten Grüßen aus Alzenau

Dr. Martin Arnegger              Jens Graefe           Tobias Zimmermann