BGH sichert letztinstanzlich den Skonto für die Apotheken

Liebe Interessenten der AEP,

wie Sie wahrscheinlich schon der Fachpresse entnommen haben, hat der BGH heute letztinstanzlich die Klage der Wettbewerbszentrale im sogenannten Skonto-Prozess zurückgewiesen. Das Urteil ist eindeutig und lässt die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg wiederaufleben.

Die Auffassung des LG Aschaffenburg, dass der Großhandel Skonto geben darf und dass es in der Arzneimittelpreisverordnung zwar eine Obergrenze, aber keine Untergrenze gibt, ist somit bestätigt. Damit ist die größtmögliche Rechtssicherheit für den Großhandel, aber insbesondere auch für Sie als Apotheker geschaffen worden. Dies sieht auch die Wettbewerbszentrale so: „Insofern besteht nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen.“

In der Konsequenz heißt das für Sie als Apotheker/in, dass Sie auch weiterhin Ihren Rohertrag durch ökonomischen Warenbezug optimieren können – natürlich gerne mit AEP, aber auch mit sämtlichen weiteren Bezugsquellen. Und zwar 100% rechtssicher. Die unnötig verbreiteten Unsicherheiten im Markt, die in den letzten 3 Jahren von dem einen oder anderen Wettbewerber gestreut wurden, sind damit zu Ende. Natürlich finden wir es immer noch ärgerlich, dass keiner der Großhändler seine Energie genutzt hat, in irgendeiner Form auf unserer, und damit letztendlich auch auf Ihrer Seite zu stehen.

Selbstverständlich halten wir Sie, wie gewohnt, auch weiterhin auf dem Laufenden.

Mit besten Grüßen aus Alzenau

Ihr

Jens Graefe

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs