AGB

 1| Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen AEP und Apotheken gelten nur diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es hierzu jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

02| Lieferzeit – Verlängerung der Lieferzeit – Teilleistung

2|1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind vereinbarte oder angekündigte Lieferzeiten grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).

2|2
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhergesehene Ereignisse, auf die AEP keinen Einfluss hat und die AEP nicht zu vertreten hat (z. B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen, unabhängig von ihrer Gültigkeit; Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen; Staus, Unfälle;

Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks, Aussperrungen oder dadurch bedingter Ausschluss). Dies gilt auch, wenn AEP sich zum Zeitpunkt des Eintritts eines solchen Ereignisses bereits im Verzug befinden sollte. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferungen für die Apotheke innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, sind beide Parteien zum Rücktritt von dem die Lieferungen betreffenden Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil desselben berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen beidseits nicht.

03| Anlieferbedingungen – Mehrwegbehälter

3|1 AEP liefert während üblicher Geschäftsöffnungszeiten der Apotheke an, und die Apotheke stellt sicher, dass während üblicher Geschäftsöffnungszeiten geeignetes und zur Entgegennahme der Lieferung berechtigtes und befähigtes Personal anwesend ist.

3|2 Die zum Transport benötigten Mehrwegbehälter bleiben Eigentum von AEP. Die Apotheke hat sie pfleglich zu behandeln und nach Erhalt der Ware an AEP zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe oder Beschädigung der Mehrwegbehälter ist AEP zur Belastung der Apotheke mit einem Betrag von € 9,00 (nebst Umsatzsteuer) pro Mehrwegbehälter in der nächsten Rechnung berechtigt.

04| AUFRECHNUNG und zurückbehaltungsrecht – sicherheiten – ABTRETUNG

4|1 Aufrechnungsrechte können von der Apotheke nur dann
geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche von AEP anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dasselbe gilt für die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Apotheke im
Übrigen nur befugt, wenn und soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4|2 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten nach Vertragsschluss für eine Vermögensverschlechterung oder bei Vorliegen oder Erkennbarwerden sonstiger Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch der AEP auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Bereitschaft der Apotheke gefährdet ist, ist AEP berechtigt, Lieferungen von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen und/oder evtl. ausnahmsweise gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Werden angemessene Sicherheiten nicht in angemessener Frist gestellt, kann AEP vom Vertrag zurücktreten. Davon bleiben bestehende Ansprüche von AEP aus erbrachten Lieferungen oder wegen Verzugs unberührt.

4|3 Die Abtretung von Ansprüchen der Apotheke aus dem Vertragsverhältnis ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AEP, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

4|4 AEP ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Apotheke, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

5| Eigentumsvorbehalt – Weiterverkauf – Abtretung von Erlösansprüchen

5|1 AEP bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten der Apotheke aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von der Apotheke bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

5|2 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von AEP gelieferten Ware ist unzulässig. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder bei sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat die Apotheke AEP unverzüglich per E-Mail oder Telefax zu benachrichtigen.

5|3 Kommt die Apotheke ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät sie in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Apothekeninhabers gestellt, liegt eine Zahlungseinstellung vor oder verletzt die Apotheke wesentliche Vertragspflichten oder gesetzliche und behördliche (apothekenrechtliche) Pflichten, so ist die Apotheke auf Verlangen von AEP zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

5|4 Die Apotheke ist zum Weiterverkauf der von AEP gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Dieses Recht kann AEP jederzeit widerrufen, wenn die Apotheke ihre Zahlungen einstellt, sich im Zahlungsverzug befindet oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte nach Vertragsschluss für eine Vermögensverschlechterung oder sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch von AEP auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft gefährdet ist.

5|5 Für Ware, an der AEP das (Vorbehalts-)Eigentum zusteht, tritt die Apotheke bereits mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung hiermit sicherungshalber ihre Forderungen, die aus dem Weiterverkauf resultieren, in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Ware an AEP ab, und AEP nimmt diese Abtretung mit Abschluss der AEP Kundenvereinbarung mit der Apotheke an. Die Abtretung betrifft insbesondere alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen der Apotheke gegen Kranken- und Ersatzkassen sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen gegen Rechenzentren, insbesondere gegen das von der Apotheke in der AEP Kundenvereinbarung benannte Abrechnungsunternehmen, im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB V aus von diesen mit den Kranken- und Ersatzkassen verrechneten Rezepten. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen eine Krankenkasse, eine Ersatzkasse oder ein Rechenzentrum gehen im Rahmen der Abtretung nur insoweit auf AEP über, als dies zur Individualisierung und zur Geltendmachung des Anspruches erforderlich ist und soweit die Apotheke hierdurch nicht gegen ihre Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 StGB verstößt. Auf Verlangen von AEP ist die Apotheke zur Erteilung einer gesonderten schriftlichen Abtretungserklärung verpflichtet. Die Apotheke ist – widerruflich – ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Dieses Recht kann AEP unter denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang (siehe Ziff. 06|4) widerrufen. In diesem Fall kann AEP von der Apotheke verlangen, dass sie alle von der Abtretung betroffenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen AEP aushändigt und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung unter Hinweis darauf, dass auf sie schuldbefreiend Zahlung nur noch an AEP erfolgen kann, mitteilt, soweit die Apotheke hierdurch nicht gegen ihre Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 StGB verstößt. AEP ist darüber hinaus zur Offenlegung der Abtretung gegenüber den aus ihrer Sicht in Betracht kommenden Schuldnern der abgetretenen Forderungen berechtigt, sobald sie zum Widerruf gem. Ziff. 06|4 berechtigt ist.

5|6 Die Apotheke ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zur pfleglichen Behandlung, vorschriftsmäßigen Lagerung und ausreichenden Versicherung der Vorbehaltsware gegen Feuer, Sachschäden und Diebstahl sowie auf Verlangen von AEP zum Nachweis des Bestehens einer solchen Versicherung verpflichtet. Die Apotheke tritt bereits mit Abschluss der AEP Kundenvereinbarung die ihr bei Eintritt eines Schadensfalles gegen die betreffende Versicherung zustehenden Ansprüche an AEP ab, soweit diese die vom Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von AEP erfasste Ware betreffen.

5|7 Auf Verlangen der Apotheke wird AEP Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von AEP nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Übersteigt der Wert der für AEP bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so wird AEP auf Verlangen der Apotheke Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

6| Rügeobliegenheit – Mängelansprüche

6|1 Die Apotheke hat Sachmängel gegenüber AEP unverzüglich nach Eingang der Lieferung (offene Mängel) oder nach pflichtgemäßer Untersuchung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB oder nach späterer Entdeckung des Mangels, sofern dieser bei pflichtgemäßer unverzüglicher Untersuchung nach § 377 Abs. 1 HGB nicht erkennbar war, schriftlich zu rügen und die betroffene Ware gemäß der AEP Retourenregelung (siehe Seite 5) zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist für die Rüge genügt die Übersendung an AEP per Telefax, E-Mail oder Telefon.

6|2 Zeigt die Apotheke einen Mangel fristgerecht an, so stehen ihr die gesetzlichen Mängelrechte zu. AEP ist es jedoch vorbehalten, die Art der Nacherfüllungsleistung auszuwählen.

6|3 Schadenersatz kann die Apotheke nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 8 verlangen.

7| HAFTUNG

7|1 Für Verschulden von AEP – einschließlich Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – haftet AEP auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB („Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7|2 Die Schadenersatzhaftung von AEP ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die AEP bei Vertragsschluss aufgrund der ihr erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen („vertragstypische Schäden“).

7|3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Ziff. 08|1 und Ziff. 08|2) gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7|4 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 08|3 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Apotheke regelmäßig zwingend vertrauen darf.

7|5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Apotheke ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

08| Erfüllungsort – Gerichtsstand

8|1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von AEP.

8|2 Für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen AEP und der Apotheke sind die für Alzenau örtlich zuständigen Gerichte zuständig. AEP kann wahlweise auch am Sitz der Apotheke Klage erheben.

09| Datenschutz – Einwilligung in Weitergabe von Daten an Apothekenabrechenzentrum

Die Apotheke ist, sofern sie ihrem Rechenzentrum eine diesbezügliche Erklärung erteilt hat, ausdrücklich damit einverstanden, dass AEP den Endbetrag der Dekadenrechnungen dem Rechenzentrum elektronisch übermittelt. Die Apotheke ist berechtigt, dieser Einwilligung in Textform zu widersprechen. Weitere Informationen zum Datenschutz stellt AEP in der Datenschutzerklärung unter www.aep.de/datenschutz zur Verfügung.

10| SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt . Zum Ersatz einer etwaigen unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in wirksamer und durchführbarer Weise der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht oder nächstmöglich kommt, und insbesondere dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich gerecht wird. Das Gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Lücke zu deren Schließung.